Mit der Beantragung und Genehmigung vom Hausarzt über die Krankenkasse oder andere Kostenträger von Rollstühlen entstehen Rechte, aber auch Pflichten.
Es beginnt damit, ein Recht auf ein Hilfsmittel zu haben, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Diese Aussage ist gerade im Bereich der Fortbewegungsmittel nicht gleichzusetzen mit einem neuen Hilfsmittel. Liegt ein Grund vor, einen Rollstuhl vorübergehend oder dauerhaft zu benötigen, kann dies sowohl der Facharzt als auch der Hausarzt bescheinigen.
Anspruch auf medizinische Hilfsmittel
Es schließt sich die Frage an, ob Anspruch auf ein neues Modell besteht oder ein angebotener gebrauchter Rollstuhl genommen werden muss. Grundsätzlich handelt es sich bei Rollstühlen um Hilfsmittel, welche wiederverwendet werden. Ehe jedoch ein gebrauchtes Modell, welches sich im Kassenbestand befindet, dem nächsten Patienten zugeteilt wird, ist dieses vor der Übergabe bezüglich des technischen und hygienisch einwandfreien Zustandes überprüft worden. Nur wenn sich im Kassenbestand kein passender Rollstuhl befindet, bekommt der Bedürftige ein neues Hilfsmittel. Auf ihn kommen keine weiteren Kosten außer der gesetzlichen Zuzahlung zu. Er muss weder für Auslieferung, noch die Anpassung oder die Einweisung etwas bezahlen.
Der Patient muss beachten, dass der Rollstuhl das Eigentum der Krankenkassen bleibt. Dies bedeutet, dass sie, wenn sie nicht mehr benötigt werden, der Krankenkasse zurückgegeben werden müssen. Sie werden kostenlos abgeholt. Während sie im Gebrauch sind, sollten sie pfleglich behandelt werden. Ferner sind sie auch vor Diebstahl zu sichern.