In der Vorbereitungsphase, noch bevor das Rezept ausgestellt wird, haben Sie einige Möglichkeiten, den Antrag genauer zu spezifizieren.
Ein Besuch im Sanitätshaus vor Ort bietet die beste Gelegenheit einige Modell der verschiedenen Hersteller auszuprobieren und sich vom Fachpersonal beraten zu lassen. Vor allem ein Rollstuhl mit Antrieb ist immer gewöhnungsbedürftig. Sitzkomfort, Bedienung und Ausstattung werden sehr individuell wahrgenommen.
Zum Beispiel bevorzugen einige Menschen einen besonders leichten Rollstuhl bis 150 kg, um damit geschickter umgehen zu können. Andere wiederum fühlen sich erst in einem breiten Rollstuhl bis 200 kg sicher genug. Sanitätshäuser bieten oftmals ausreichend Platz für eine kleine Probefahrt. Parallel können sie Tipps und wertvolle Hinweise geben, welche Inhalte das Rezept für die gewünschte Ausführung enthalten muss. Da jedes Sanitätshaus eng mit den regional vertretenen Krankenkassen und Versicherungen zusammen arbeitet, sind die Entscheidungswege gut bekannt. Man weiß genau: Welche Rollstühle zahlt die Krankenkasse und welche nicht? Wie sind Rollstühle zu beantragen? Und beim Antrag auf den Rollstuhl, was ist zu beachten?
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Bei der Krankenkasse
Die Krankenkasse bewilligt die meisten medizinischen Hilfsmittel. In der Regel werden diese leihweise zur Verfügung gestellt, andernfalls ist eine Kostenbeteiligung vom Patienten selbst notwendig. Explizite Zuzahlungsgrenzen werden vom Bruttoeinkommen abhängig gemacht, wodurch auch eine Befreiung auf Zuzahlung möglich ist. Gerade bei dem Thema Rollstuhl ohne Zuzahlung ist dies die entscheidende Variable.
Der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) informiert über Hilfsmittel wie den Rollstuhl auf Englisch sowie auf Deutsch und listet sie im Verzeichnis für Hilfsmittel unter der Produktgruppe 18 (Kranken- und Behindertenfahrzeuge). Für einen Antrag muss die medizinische Notwendigkeit gegeben sein. Die Krankenkasse trifft anhand der eingereichten ärztlichen Verordnung, sprich dem Rezept, stets eine Einzelfallentscheidung. Einheitliche Vorgaben gibt es daher kaum.
Bei der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist prinzipiell in der Krankenversicherung involviert. Dennoch werden Zuschüsse, wie etwa zum Rollstuhl, wie auch für andere Hilfsmittel wie den Rollator für die Wohnung, gesondert behandelt. Dafür ist in der Regel eine bestimmte Pflegestufe nötig. Eingeteilt wird nach Pflegegrad eins bis fünf, je nach dem wie selbstständig der Betroffene sein Leben noch führen kann. Dementsprechend stehen dem Versicherten gewisse Ansprüche zu.
Ein Antrag auf Rollstuhl ohne Pflegestufe muss beispielsweise andere Bedingungen erfüllen als solche, bei denen der Pflegegrad entsprechend eingestuft ist. Die Pflegeversicherung bezuschusst die sogenannten „wohnungsumfeldverbessernden Maßnahmen“ mit bis zu 4.000 Euro.
Bei der Deutschen Rentenversicherung
Sollten Sie weder bei Ihrer Pflegeversicherung noch bei Ihrer Krankenversicherung weiter kommen, können Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden. Als Ansprechpartner für berufliche Rehabilitation werden hier insbesondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben übernommen. Argumente wie der Wiedereinstieg ins Berufsleben nach einem schweren Unfall bewirken mitunter eher eine Zusage als bei den Krankenkassen. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass die Rentenversicherung nur für Hilfsmittel am Arbeitsplatz beziehungsweise für solche zur Berufsausübung zuständig ist.
Über Zusatzversicherung
In einigen Fällen können Sie auch auf Ihre bestehende Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder ähnliche Zusatzversicherung zurückgreifen. In dem zugehörigen Vertrag sind die Leistungen klar definiert. So ergeben sich zum Beispiel aus der Invaliditätsleistung bestimmte Kapitalzahlungen je nach Höhe der Versicherungssumme sowie dem Grad der unfallbedingten Invalidität. Ebenso sind Kostenübernahmen für Reha-Beihilfe möglich sowie für den behindertengerechten Umbau von Kfz und Wohnung.