Vor der Beantragung ein kleiner Hinweis, worin der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und medizinischen Hilfsmitteln besteht.
Eigentlich ist es nur eine Frage, bei wem der Antrag zu stellen ist und wer die Kosten übernimmt. Für die häusliche Krankenpflege werden Hilfsmittel benötigt. Patienten haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Bezuschussung von Hilfsmitteln. Festgeschrieben ist dieser im § 33 SGB V. Übernommen wird er von der gesetzlichen Krankenversicherung.
Auf Pflegehilfsmittel besteht ebenfalls ein Anspruch. Dieser ist im Sozialgesetzbuch § 40, Abs. 1 SGB XI nachzulesen. Gezahlt wird er von der Pflegekasse.
Dies war ein rein informatorischer Hinweis, welcher sich auf die Patienten selbst nicht auswirkt. Um einen Rollstuhl genehmigt zu bekommen, sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Die Krankenkasse bezahlt Hilfsmittel, wenn diese zum Erfolg von Krankenbehandlungen eingesetzt werden. Sie werden auch genehmigt, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Die dritte Möglichkeit für die Genehmigung von Hilfsmitteln besteht darin, eine vorhandene Behinderung auszugleichen.
Medizinische Indikation für die Gewährung von Hilfsmittel-Rollstühlen
Begründet durch die Vielzahl unterschiedlichster Krankheiten und die dafür zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln wurde von dem GKV-Spitzenverband eine Liste erarbeitet. Dort ist auch der Rollstuhl gelistet.
Ein Beispiel soll zeigen, wie die Gruppierung der Elektrorollstühle aussieht. Sie tragen die Gruppennummer 18. und stehen für Kranken- und Behindertenfahrzeuge. Eine weitere Kennzeichnung ist die Ortsnummer 51. Der Ort ist der Straßenverkehr. Bei der Untergruppennummer nimmt der elektrische Rollstuhl den Platz 2 für den Außenbereich ein. Die korrekte Bezeichnung lautet Elektrorollstühle mit direkter, elektromechanischer Lenkung. Die Beschreibung für dieses Hilfsmittel lautet: Elektrorollstühle für den Außenbereich. Aus einem Rohrrahmen, den kleinen Lenkrädern hinten und den großen Antriebsrädern vorne, setzen sie sich zusammen. Die sich am Hilfsmittel befindlichen Fußstützen und Armlehnen können entsprechend der Behinderung abgenommen werden. Die gepolsterte Rückenlehne ist meist mit Kunstleder bespannt.
Für den Antrieb sind kleinere Elektromotoren und für die Lenkung die Steuerelektronik zuständig. Zur Grundausstattung gehören in der Regel
- Sicherheitsgurt
- Spritzschutz
- Ladegerät
- Batterien
- Beleuchtungsanlage
Beschrieben wird die Indikation wie folgt. Genehmigt wird ein elektrischer Rollstuhl, wenn eine vollständige Gehunfähigkeit oder eine starke Einschränkung der Gehfähigkeit vorliegt. Ziel ist es, sich in der eigenen Wohnung und auch außerhalb im Rahmen von Grundbedürfnissen fortbewegen zu können. Im Nahbereich der Wohnung sollen Alltagsgeschäfte erledigt werden können oder einfach nur einmal, um frische Luft schnappen zu können.
Doch nur wenn der handbetriebene Rollstuhl für die Zwecke der vorliegenden Behinderung nicht genutzt werden kann, werden Elektrorollstühle von den Krankenkassen genehmigt. Zudem hat der Patient den Krankenkassen zu gewährleisten, dass die Unterbringung der Elektrorollstühle wetterfest und diebstahlgesichert erfolgt.