Menschen, denen das Laufen alters- oder schicksalsbedingt schwer fällt, die gehbehindert oder durch eine Verletzung beziehungsweise Krankheit in ihrer Bewegung eingeschränkt sind, können durch bestimmte medizinische Hilfsmittel wieder ein Stück weit mobil werden. Niemand wird an diese Hilfsmittel sprichwörtlich gefesselt – sie bedeuten vielmehr Freiheit und Teilhaben am Leben.
Selbst zahlen oder verordnen lassen
Neben Gehhilfen, Rollatoren und Krückstöcken ist der Rollstuhl allerdings oftmals erst die letzte Alternative, die in Betracht gezogen wird. Der Grund dafür liegt leider weniger in der medizinisch bedingten Notwendigkeit, sonder vielmehr im knapp bemessenen Budget. Wenn Sie also nicht „zufällig“ angemessene Rücklagen aufbringen können, um den Erwerb privat zu finanzieren, werden Sie sich wohl oder übel mit den Angeboten und Vorgaben der Kassen auseinander setzen müssen.
Rezept und beschriebene Anforderungen
Grundsätzlich können Sie sich jederzeit frei für die Nutzung eines Rollstuhls auch ohne Rezept entscheiden, sofern Sie bereit sind, dafür selbst zu zahlen. Andernfalls stellt sich die Frage: „Wer verschreibt den Rollstuhl?“ Ganz klar: Ihr zuständiger Arzt und Hausarzt. Mittels Rezept werden bereits die ersten Anforderungen an die entsprechende Krankenkasse weitergeleitet. Beispielsweise ob ein Rollstuhl mit Motor erforderlich ist, ob eine Zusatzausstattung integriert sein muss, ob vorübergehend ein Rollstuhl mit Schiebehilfe reicht oder eine komplette Alltags-Lösung her muss.
In Absprache mit dem behandelnden Arzt können Patienten sowie Angehörige bereits vorab klären, welche Bedürfnisse erfüllt werden sollen. Liegt das Rezept erst einmal der Kasse vor, wird es nämlich schwierig genügend Möglichkeiten für Flexibilität zu finden.